Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln
(mit Allergiekennzeichnung)


Das Kennzeichnungsrecht ist hauptsächlich durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 - Lebensmittelinformations-VO [LMIV]-  und die VO (EG) 1333/2008 - Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe geregelt. Die eventuell zusätzlich zutreffenden produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen oder Anforderungen der Health Claims Verordnung o.ä. sind im Einzelfall zu prüfen.

Pflichtangaben sind dem Artikel 9 der LMIV zu entnehmen. Diese sind z.T. in weiteren Teilen der Verordnung näher konkretisiert.

Eine kurze Übersicht:

  1. die Bezeichnung des Lebensmittels;
  2. das Verzeichnis der Zutaten;
  3. alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung  oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und -  gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und  die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergenkennzeichnung) 1
  4. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (früher als Quid Regelung bekannt);
  5. die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  6. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  7. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/ oder Anweisungen für die Verwendung;
  8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers ;
  9. das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies vorgesehen ist;
  10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2  Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in  Volumenprozent;
  12. eine Nährwertdeklaration.
  13. evtl. Los- Kennzeichnung (resultiert nicht aus der LMIV)
  14. ggf. weitere Besonderheiten entsprechend weiterer gesetzlichen Vorgaben.


1 Deutlicher als bisher müssen  Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen bei Verbrauchern auslösen können, auf der Verpackung zu erkennen sein:

Dies sind Glutenhaltiges Getreide (namentlich zu nennen Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel), Krebstiere, Eier, Fisch, Soja, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), Erdnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfide in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupine und Weichtiere. Werden die oben genannten Stoffe oder daraus gewonnene Zutaten bei der Herstellung eines Produktes verwendet und sind sie - auch in veränderter Form - im Endprodukt vorhanden, müssen sie deutlichen hervorgehoben angegeben werden.

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