Bestrahlung ist mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen zugelassen bei:

    getrockneten, aromatischen Kräutern und Gewürzen

Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen ist zur Entkeimung von:

    -Trinkwasser,

    -der Oberfläche von Obst- und Gemüseerzeugnissen,

    -Hartkäse bei der Lagerung

zugelassen.

Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette Strahlen auftretende Einwirkung auf Lebensmittel ist zugelassen.

Kenntlichmachung:

Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze- auch aus einem Drittland- sind von dem Inverkehrbringer (spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher) anzugeben durch die Worte:

    “bestrahlt” oder “mit ionisierenden Strahlen behandelt”

Die Angabe muss gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen.

Die Angaben sind in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung bzw. sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittel ist, ist die Zutat in Verbindung mit dem o.g. Wortlaut anzugeben. Bei Fertigpackungen im Sinne der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung hat die Angabe bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit einer bestrahlten Zutat bei der betreffenden Zutat erfolgen.

Die Angaben sind wie folgt anzugeben:

1.  bei loser Abgabe der Lebensmittel

    auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel befindet.

2.  bei Abgabe der Lebensmittel in Umhüllungen oder Fertigpackungen, die in der Verkaufsstelle
     zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und nicht in Selbstbedienung abgegeben werden

    auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder Fertigpackung

3.  bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung

    auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett

4.  bei der Abgabe im Versandhandel

    in den Angebotslisten

5.  bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststätten

    auf den Speise- und Getränkekarten

6.  bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

    auf den Speisekarten oder Preisverzeichnissen oder soweit keine solchen
    ausgelegt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung

In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen die Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese verwiesen wird.

In Gaststätten besteht keine Möglichkeit eines Aushanges oder einer schriftlichen Mitteilung!

Abgabe an andere als Verbraucher

Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern müssen nachfolgende An- gaben in den Begleitpapieren gut sichtbar, leicht lesbarer Schrift und unverwisch- bar angegeben werden:

1. Hinweis auf die Bestrahlung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat

2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder deren Referenznummer im
    Sinne der Verordnung

Für die Bestrahlung sind Bedingungen festgelegt, wie z.B.

    - max. absorbierte Gesamtdosis,

    - nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung, die dem gleichen Ziel
       wie die Bestrahlung dient

    - Dosimetrie

    - Verfahren

Es sind besondere Anforderungen zur Zulassung von Bestrahlungsanlagen, Aufzeichnungspflichten und Lebensmitteln aus Drittländern. In der Anlage der Lebensmittelbestrahlungsverordnung sind die Vorgaben für die Bestrahlung geregelt.

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