Bestrahlung ist mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen zugelassen bei:
getrockneten, aromatischen Kräutern und Gewürzen
Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen ist zur Entkeimung von:
-Trinkwasser,
-der Oberfläche von Obst- und Gemüseerzeugnissen,
-Hartkäse bei der Lagerung
zugelassen.
Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette Strahlen auftretende Einwirkung auf Lebensmittel ist zugelassen.
Kenntlichmachung:
Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze- auch aus einem Drittland- sind von dem Inverkehrbringer (spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher) anzugeben durch die Worte:
Die Angabe muss gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen.
Die Angaben sind in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung bzw. sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittel ist, ist die Zutat in Verbindung mit dem o.g. Wortlaut anzugeben. Bei Fertigpackungen im Sinne der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung hat die Angabe bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit einer bestrahlten Zutat bei der betreffenden Zutat erfolgen.
Die Angaben sind wie folgt anzugeben:
1. bei loser Abgabe der Lebensmittel
auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel befindet.
2. bei Abgabe der Lebensmittel in Umhüllungen oder Fertigpackungen, die in der Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe hergestellt und nicht in Selbstbedienung abgegeben werden
auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder Fertigpackung
3. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung
4. bei der Abgabe im Versandhandel
5. bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststätten
6. bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
auf den Speisekarten oder Preisverzeichnissen oder soweit keine solchen ausgelegt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung
In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen die Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese verwiesen wird.
In Gaststätten besteht keine Möglichkeit eines Aushanges oder einer schriftlichen Mitteilung!
Abgabe an andere als Verbraucher
Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern müssen nachfolgende An- gaben in den Begleitpapieren gut sichtbar, leicht lesbarer Schrift und unverwisch- bar angegeben werden:
1. Hinweis auf die Bestrahlung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat
2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder deren Referenznummer im Sinne der Verordnung
Für die Bestrahlung sind Bedingungen festgelegt, wie z.B.
- max. absorbierte Gesamtdosis,
- nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung, die dem gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient
- Dosimetrie
- Verfahren
Es sind besondere Anforderungen zur Zulassung von Bestrahlungsanlagen, Aufzeichnungspflichten und Lebensmitteln aus Drittländern. In der Anlage der Lebensmittelbestrahlungsverordnung sind die Vorgaben für die Bestrahlung geregelt.
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